Die Mini GmbH seit 1. November 2008 in Deutschland.
Sie ist da, die Antwort auf die beliebte britische Limited, die deutsche
Mini GmbH UG, basierend auf dem Gesetze zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).
Ohne Mindeststammkapital kann diese haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG neu)
gegründet werden, zeitgleich sollte das Mindestkapital der klassischen
GmbH von 25.000 auf 10.000€
gesenkt werden, dieser Entwurf wurde jedoch verworfen, es bleibt bei
25.000€.
Die populäre "Republikflucht" in eine Ltd., meist um die bisher
geforderten 25.000€ Mindestkapital zu umgehen, zwang den Gesetzgeber zu
diesem mutigen Schritt.
Die Mini GmbH / 1€ GmbH ist durchaus eine Alternative zur Ltd.
EurosPortal hilft Ihnen bei der Gründung einer Mini GmbH, nutzen Sie
unser Informationsangebot.
Einige Einschränkungen gilt es aber zu beachten:
25% des Jahresgewinnes müssen solange in die Rücklagen eingestellt
werden bis die 25000 € (der “klassischen” GmbH) erreicht sind
Das Kürzel UG (Unternehmergesellschaft) muss in der Firmierung geführt
werden.
Der Weg zum Notar kann bei Verwendung der Standardsatzung in der Regel erspart bleiben, außer wenn Immobilen im Spiel sind.
Deutsche GmbHs können künftig Ihren Verwaltungssitz ins Ausland
verlagern. Er muss nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen, was
bisher unter § 4a Abs. 2 GmbHG vorgeschrieben war, dieser Paragraph wird
gestrichen.
Einfacher wird auch die Gründung von Ein-Personen GmbHs: Auf die auf die
Stellung besonderer Sicherheitsleistungen wird verzichtet.
Die Mini- GmbH ist eine existenzgründerfreundliche Variante der normalen
GmbH. Seit dem 1.11.2008 hat man die Möglichkeit eine Mini GmbH zu
gründen. Hierfür benötigt man ein Mindestkapital von lediglich einem
Euro.
Durch ausländische Billig- Rechtsformen (z. B. die britische Limited)
wächst der Konkurrenzdruck auf die deutsche GmbH. Dadurch entstand die
Idee der Mini- GmbH.
Wenn man bei der Existenzgründung der Mini- GmbH das vorgegebene
Musterprotokoll benutzt, kann dieses beurkundungspflichtig
beim Notar ausgeführt werden. Damit das Eintragungsverfahren der Mini- GmbH in das
Handelsregister schneller abgewickelt werden kann, soll das
verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren komplett abgeschafft werden.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, 25 Prozent jedes Jahresgewinns als
Rücklegung zu bilanzieren. Somit wird Stück für Stück Eigenkapital
aufgebaut. Ist davon genug angespart, kann man die Mini- GmbH in eine
richtige GmbH umwandeln, sofern man dies möchte.
Die Agentur für Arbeit bietet verschiedene Fördermittel, wie zum
Beispiel den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld. Dazu wäre es von
großem Vorteil ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit zu führen, in dem
eine Stellungnahme zum Gründungsvorhaben und möglicherweise auch ein
Businessplan vorgestellt wird. Ein großer Vorteil für eine Mini- GmbH
ist die korrekte Wahl der Marketing- Strategie. Auch ein Steuerberater
sollte während der Gründung der Mini- GmbH mit Rat und Tat zur Seite
stehen.
News:
Neue Bürgel Studie: Firmeninsolvenzen 1. Quartal 2009
Steigende Zahl von Firmenpleiten und unterschiedliche Entwicklungen in
Deutschland
Hamburg (ots) - Die Finanz- und Wirtschaftskrise bringt deutsche
Unternehmen zunehmend unter Druck. Bereits 2008 war die Zahl der
Firmeninsolvenzen wieder angestiegen, nach einem rückläufigen Trend seit
2003. Im ersten Quartal 2009 meldeten nach einer Analyse der
Wirtschaftsauskunftei Bürgel insgesamt 6.765 Unternehmen Insolvenz an.
Im Vergleich zum 4. Quartal des letzten Jahres bedeutet das einen
Anstieg um 11,3 Prozent.
Mit 1.335 Firmenpleiten waren in Nordrhein-Westfalen im 1. Quartal 2009
die meisten Unternehmensinsolvenzen zu beobachten, gefolgt von Bayern
(794) und Niedersachsen (746). Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Firmen
je Bundesland gingen Unternehmen aus Bremen am häufigsten Pleite,
nämlich 32 je 10.000 Unternehmen, gefolgt von Sachsen-Anhalt (29) und
Schleswig-Holstein (28). Die wenigsten Firmeninsolvenzen wurden aus
Hamburg und Bayern mit jeweils 13 Fällen je 10.000 Unternehmen gemeldet.
Dies sind Ergebnisse der aktuellen Studie "Firmeninsolvenzen 1. Quartal
2009" der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG Hamburg. Die
stärksten Insolvenzzuwächse wurden in Sachsen-Anhalt (+36,7 Prozent),
Hessen (+28,6 Prozent) und Baden-Württemberg (+28,6 Prozent)
verzeichnet.
17,3 Prozent aller Unternehmen, die im 1. Quartal 2009 in die Insolvenz
gegangen sind, waren nicht älter als 2 Jahre. Aber auch mehr als 10
Jahre alte Unternehmen sind nicht vor einer Insolvenz geschützt. So
waren 26,6 Prozent der 6.765 insolventen Firmen im 1. Quartal 2009
zwischen 11 und 20 Jahre am Markt.
"Vielen Unternehmen fehlt es momentan schlicht an Kunden, die
Auftragsbestände sind abgearbeitet. Weitere Probleme von Unternehmen
sind Zahlungsrückstände oder Zahlungsausfälle von Kunden und der Mangel
an Eigenkapital. Damit steigt in den nächsten Monaten die Gefahr, dass
es Unternehmen an Liquidität mangelt", sagt Dr. Sellin, Geschäftsführer
der Auskunftei Bürgel.
2009 ist nach Einschätzung von Bürgel in Deutschland mit einer Zunahme
der Firmeninsolvenzen auf 34.000 Fälle zu rechnen. Vor diesem
wirtschaftlichen Hintergrund raten die Experten von Bürgel zu
konsequenten Wirtschafts- und Bonitätsprüfungen von Kunden, um die
eigene Unternehmensliquidität zu sichern.
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG ist mit 60 Büros in
Deutschland eines der führenden Unternehmen für Wirtschafts- und
Bonitätsinformationen sowie Inkassodienstleistungen. Bürgel ist ein
Tochterunternehmen der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Allianz
Group) und der KG EOS Holding GmbH & Co (Otto Group). Die Studie
Firmeninsolvenzen 1. Quartal 2009 ist unter www.buergel.de hinterlegt.
Unternehmer setzen auf neues GmbH-Recht
Hamburg (ots) - Zum 1. November 2008 ist das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
in Kraft getreten. Seit sechs Monaten gibt es eine Vielzahl an
grundlegenden Änderungen im deutschen GmbH-Recht. Eine erste Bilanz
fällt positiv aus.
Unter anderem wurde mit der Unternehmergesellschaft eine Unterform der
klassischen GmbH eingeführt. Außerdem gibt der Gesetzgeber dem
Rechtsverkehr nunmehr einen Mustertext zur Gründung von Gesellschaften
an die Hand. Insbesondere das neue Modell der Unternehmergesellschaft -
die mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden
kann - wurde von den Gründern begeistert aufgenommen. Allein in den
Handelsregistern der zehn größten deutschen Städte waren Ende April
bereits mehr als 2.600 Unternehmergesellschaften eingetragen, wobei das
Handelsregister in Berlin mit 645 eingetragenen
Unternehmergesellschaften an der Spitze steht. Beeindruckende Zahlen,
die unterstreichen, dass es einen Bedarf für die so genannte "Mini-GmbH"
zu geben scheint.
Dieser Erfolg der Unternehmergesellschaft dürfte dabei weniger auf
Kosten der klassischen GmbH gehen, die mindestens mit einem Stammkapital
von 25.000 Euro auszustatten ist. Vielmehr hat sich gezeigt, dass kaum
noch ein deutscher Unternehmer auf die englische Limited als Rechtsform
zurückgreift. Die Limited ist im deutschen Rechtsverkehr bereits seit
einiger Zeit auf dem Rückzug. Denn es hat sich herausgestellt, dass die
Limited nicht so preiswert zu handhaben ist, wie dies häufig propagiert
wurde. Vor allem die Tatsache, dass auf die Belange einer englischen
Gesellschaft auch englisches Recht Anwendung findet und der
Schriftverkehr in englischer Sprache zu führen ist, haben viele
Limited-Gründer vorher nicht bedacht. Hinzu kam, dass Limiteds vom
Geschäftsverkehr mehr und mehr als unseriös betrachtet wurden und es für
sie auch deshalb zunehmend schwieriger wurde, am Markt zu bestehen.
Die Unternehmergesellschaft bietet gegenüber der Limited den Vorteil,
dass es sich um eine dem deutschen Recht unterliegende Gesellschaft
handelt, die ordentlich im deutschen Handelsregister eingetragen wird,
so dass keine Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises des Bestehens
und der Vertretungsregelungen auftreten. In der Praxis ist zu
beobachten, dass nur ein geringer Teil der Unternehmergesellschaften
tatsächlich mit dem minimalen Stammkapital von einem Euro gegründet
werden. "Nach unserer Erfahrung sind sich die meisten Gründer darüber
bewusst, dass eine Gesellschaft einer gewissen Kapitalausstattung
bedarf, um sich erfolgreich entwickeln zu können", so Notar Dr. Michael
von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer. Zwar variiere der zum
Start des Unternehmens erforderliche Kapitalbetrag je nach Branche und
Geschäftsmodell, in den meisten Fällen liege er aber deutlich über einem
Euro.
Nach von Hindens bisheriger Erfahrung griffen die Gründer von
Unternehmergesellschaften auch nicht zwangsläufig auf die Möglichkeit
der Gründung per Musterprotokoll zurück. "Viele Gründer entscheiden sich
für einen auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen
Gesellschaftsvertrag", so von Hinden. Er empfiehlt, sich vom Notar im
Einzelnen dazu beraten zu lassen, ob die Unternehmergesellschaft die
richtige Rechtsform für das Unternehmen ist und ob die Gesellschaft per
Musterprotokoll oder mit einer maßgeschneiderten Satzung gegründet
werden sollte.
Erfreulich ist vor allem aber auch die reibungslose Umsetzung des
geänderten GmbH-Rechts in der Praxis - trotz der gravierenden Änderungen
und des kurzen Zeitraumes zwischen Verabschiedung des endgültigen
Gesetzestextes und dem Inkrafttreten der Änderungen. Handelsregister und
Notare, also die beiden Institutionen, die in erster Linie für die
Umsetzung der geänderten Spielregeln verantwortlich sind, haben hierbei
vorbildlich zusammengearbeitet.
Mini-GmbH auf dem Vormarsch
Düsseldorf (ots) - 1. EUROFORUM-Jahrestagung "Brennpunkt GmbH" 02.
und 03. April 2009, Hilton Düsseldorf
- Gründungswelle: 4600 neue Unternehmergesellschaften - Vorteile der
Europa-GmbH - M&A-Transaktionen nach der GmbH-Reform
Mit der aktuellen Reform sei das GmbH-Recht im 21. Jahrhundert
angekommen, kommentierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die
Einführung des neuen GmbH-Gesetzes am 1. November 2008 in Berlin. Das
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) stärke die internationale Wettbewerbsfähigkeit der
GmbH und erleichtere Existenzgründern den Einstieg mittels einer
haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Tatsächlich scheint
die stammkapitallose Mini-GmbH für Firmengründer attraktiv zu sein: 4600
dieser Gesellschaften wurden bis Ende Februar nach Angaben des Instituts
für Rechtstatsachenforschung der Universität Jena gegründet.
Über die Auswirkungen der Gesetzes-Novelle und die ersten Erfahrungen
berichten Experten aus Rechtsprechung, Wissenschaft, Unternehmens- und
Beratungspraxis auf der 1. EUROFORUM-Jahrestagung "Brennpunkt GmbH" am
2. und 3. April 2009 in Düsseldorf. Neben dem MoMiG stehen die geplante
neue Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft sowie
praxisrelevante Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
auf der Agenda. Das Programm ist abrufbar unter: http://www.euroforum.de/ots-gmbh09.
Die Tagung richtet sich an Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter und
deren Berater sowie an Investoren, M&A-Verantwortliche und Vertreter von
Rechtsabteilungen.
"Praktisch keine Notwendigkeit" sah Bundesrichter Prof. Dr. Wulf Goette
für eine stammkapitallose GmbH - anderthalb Jahre vor deren Einführung:
"Mit der Mini-GmbH bekommt man künftig eine Haftungsbeschränkung, ohne
den Eintrittspreis in Form eines Stammkapitals bezahlen zu müssen",
kritisierte der Vorsitzende des für Gesellschaftsrecht zuständigen II.
Zivilsenats im Juni 2007 gegenüber dem Handelsblatt. Der
Eingangskapitalschutz würde stark zurückgefahren, und es sei mit
Anwendungsproblemen zu rechnen. Auf der EUROFORUM-Tagung erläutert
Goette die aktuelle Rechtssprechung.
Eine Standortbestimmung nach 150 Tagen MoMiG gibt der Rechtsanwalt Dr.
Jochen Vetter ab. Er untersucht die veränderte Pflichtenstellung des
Geschäftsführers, die Änderungen bei Konzern-Innenfinanzierungen und die
Frage, ob die Kapitalaufbringung des MoMiG als Vorbild für das
Aktienrecht dienen kann.
Die Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata
Europaea, SPE) soll ab Juli 2010 in Kraft treten. Welche Vorteile sie
Unternehmern bietet, wie Gläubiger- und Minderheitenschutz geregelt sind
und sich der Gesellschaftsvertrag gestaltet, erläutert Prof. Dr.
Christoph Teichmann, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht,
Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht an der
Justus-Maximilians-Universität Würzburg. Über Änderungen bei
Firmenkäufen und -übernahmen (M&A) informiert der Rechtsanwalt und
M&A-Experte Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer.
Weitere Themen der EUROFORUM-Tagung sind die Gesellschafterversammlung
sowie Haftungsfragen und Corporate Governance. Zur
Unternehmensverantwortung in der GmbH nehmen Prof. Sissi Closs,
Geschäftsführerin der Comet Computer GmbH und Comet Communications GmbH,
und Dieter Reitmeyer, geschäftsführender Gesellschafter der redi-Group
GmbH, Stellung.
Von Mustern und Maßanzügen
Die Gründung von Gesellschaften nach dem neuen GmbH-Recht
Hamburg (ots) - Der Gesetzgeber hat es sich zur Aufgabe gemacht,
Gesellschaftsgründungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Aus diesem
Grund wurde mit dem Anfang November in Kraft getretenen Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
ein Musterprotokoll für die Gründung von Gesellschaften eingeführt. Doch
ob es sich in der Praxis tatsächlich anbietet, auf dieses
Musterprotokoll zurückzugreifen, sollte vor der Verwendung eingehend
überlegt werden.
Das MoMiG hat eine Vielzahl von Änderungen im GmbH-Recht gebracht. Unter
anderem wurde die Möglichkeit der Gesellschaftsgründung in einem
"vereinfachten Verfahren" eingeführt. Für dieses vereinfachte
Gründungsverfahren stellt das GmbH-Gesetz nunmehr ein notarielles
Muster-Gründungsprotokoll zur Verfügung, welches die Gründungsurkunde,
den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste beinhaltet.
Individuell festzulegen sind bei Verwendung des Musterprotokolls
lediglich die Firma der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die
Höhe des Stammkapitals sowie - bei mehreren Gesellschaftern - die
jeweiligen Anteile am Stammkapital. Ferner kann die Verwendung des
Musters zu einer kostenrechtlichen Privilegierung und damit zu einer
Reduzierung der Gebühren für die Beurkundung und die
Handelsregisteranmeldung führen.
"Endlich einmal eine gesetzliche Neuerung, die Zeit, Nachdenken und
Kosten spart", werden die meisten an der Gründung einer
Kapitalgesellschaft Interessierten nun denken. "Natürlich begrüßen auch
wir Neuregelungen, durch die die Gründung und Verwaltung von
Gesellschaften vereinfacht wird", so Notar Dr. Michael von Hinden von
der Hamburgischen Notarkammer. "Insofern halten die Notare das MoMiG
insgesamt auch für durchaus gelungen".
Hinsichtlich der Verwendung des Musterprotokolls weist von Hinden
allerdings darauf hin, dass sich eine Kostenersparnis lediglich dann
ergebe, wenn es um die Gründung einer haftungsbeschränkten
Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von unter 25.000 Euro
geht und keinerlei Abweichungen von dem Mustertext vorgenommen werden.
Ferner müsse reiflich überlegt werden, ob eine - meist geringfügige -
Verringerung der Kosten die Nachteile des Verzichts auf individuelle
Gestaltungsflexibilität rechtfertige.
"Die Gründer sollten gemeinsam mit dem Notar erörtern, ob die in dem
Musterprotokoll vorgesehenen Regelungen tatsächlich einen für ihre
konkrete Gesellschaft angemessenen Rahmen vorgeben", empfiehlt von
Hinden. So ist beispielsweise nicht immer gewünscht, dass die
Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat, wie es das Musterprotokoll
vorschreibt.
Auch ist das Musterprotokoll für Gesellschaften mit mehr als einem
Gesellschafter regelmäßig nicht geeignet, da in der im Muster
enthaltenen Satzung eine Reihe von Bestimmungen fehlen, die für das
Zusammenleben mehrerer Gesellschafter wichtig sind. "Ein guter
Gesellschaftsvertrag sollte die Interessen der beteiligten
Gesellschafter unter einen Hut bringen und Lösungen für typische
Interessenkonflikte und Situationen mit Streitpotential bereithalten",
sagt von Hinden.
Einzelkämpfer müssen sich über Fragen wie die Übertragung und Vererbung
von Geschäftsanteilen, die Modalitäten von Gesellschafterversammlungen
oder die Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Gedanken
machen - mehrere Partner, die gemeinsam ein Unternehmen gründen und
voranbringen möchten, hingegen schon.
Den Gründern steht mit dem Notar ein versierter Fachmann zur Seite, der
sich im Gesellschaftsrecht bestens auskennt, ihnen die gesetzlichen
Vorgaben und Möglichkeiten genau erläutern und für sie einen
maßgeschneiderten, ihren Bedürfnissen entsprechenden
Gesellschaftsvertrag entwerfen kann. Für die Beratung des Notars fallen
keine zusätzlichen Kosten an. Es ist also in den meisten Fällen
zweckmäßiger und nicht einmal teurer, sich einen Gesellschaftsvertrag
als Maßanzug schneidern zu lassen, statt auf den Vertrag "von der
Stange" zurückzugreifen.